UBS mit klarer Meinung zur Novo-Nordisk-Aktie (NVO): „Kaufen“!
Vorteil für Novo Nordisk im Wettbewerb mit dem US-Konkurrenten Eli Lilly
Novo (NVO) – ISIN US6701002056
Rückblick: Als Folge von Kapazitätsengpässen bei den Abnehmpräparaten Ozempic und Wegovy musste der Pharmahersteller aus Bagsværd bei Kopenhagen gegenüber Generikaherstellern Federn lassen, sodass die Novo-Dordik-Aktie im Halbjahresverlauf beinahe 35 Prozent ihres Kurswertes verlor. Die zahlreichen Kontakte zur Widerstandslinie bei 90 USD und die Rückkehr der 50-Tagelinie in die Waagrechte bringen das Wertpapier auf unsere Long-Watchlist. Rein charttecchnisch liegt aber weiterhin ein Abwärtstrend vor.
Novo-Nordisk-Aktie: Chart vom 21.02.2025, Kürzel: NVO Kurs: 88.08 USD, Tageschart Quelle: TWS
Mögliches bullisches Szenario
Noch interessanter wäre es, wenn wir auch noch ein höheres Tief vor dem Triggern sehen würden. Dennoch erwarten wir bei einem bullischen Gesamtmarkt in den nächsten Tagen ein Gapfill der Kurslücke vom 19. auf 20. Dezember.
Mögliches bärisches Szenario
Wir sollten im Hinterkopf behalten, dass der Abwärtstrend intakt und ein Turnaround nicht garantiert ist. Zur Absicherung eignet sich die Kurslücke vom zweiten Februarwochende.
Meinung:
Novo Nordisk kann die US-Nachfrage nach Ozempic und Wegovy nun vollständig decken, wie die FDA bestätigt. Die massiven Investitionen in neue Produktionsanlagen haben sich für den dänischen Pharmakonzern ausgezahlt und stärken seine Position gegenüber dem Konkurrenten Eli Lilly. Vor allem trifft dies aber Hersteller von Nachahmerprodukten, die bisher jährlich bis zu 1 Milliarde USD umsetzten. Während Hims & Hers weiterhin modifizierte Versionen unter FDA-Auflagen anbieten will, fordern Novo Nordisk und Eli Lilly ein komplettes Verbot der Kopien und gehen rechtlich gegen Hersteller vor. Analysten bleiben positiv gestimmt: UBS empfiehlt „Kaufen“, und Goldman Sachs bewertet die Aussichten als „vielversprechend“.
Quellennachweise, Mögliche Interessenskonflikte, Meinung und sonstige Daten
Hinweis auf mögliche Interessenkonflikte
Personen, die Anlageempfehlungen erstellen und weitergeben, sind nach der Verordnung (EU) 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) verpflichtet, alle Beziehungen und Umstände offenzulegen, bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie die Objektivität der Empfehlung beeinträchtigen. Dies umfasst insbesondere Interessen oder Interessenkonflikte aller Personen, die die Information erstellt haben bzw. an der Erstellung beteiligt waren.
Der Finanzinformationsdienst ist verpflichtet, Interessenskonflikte bei der Erstellung oder Weitergabe von Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen in geeigneter Weise offenzulegen.
In diesem Zusammenhang weisen wir auf folgendes hin:
Eine mit dem Autor wirtschaftlich verbundene Person ist in diesem Wertpapier investiert. Dadurch unterliegen wir bei dieser Empfehlung einem Interessenkonflikt zwischen unserem Anspruch, einer unvoreingenommenen Empfehlung zu veröffentlichen, und der Möglichkeit von einer durch die Publikation resultierenden Kursentwicklung zu profitieren.
Bitte nehmen Sie den Disclaimer und die Risikohinweise zur Kenntnis, die Sie unter https://ratgebergeld.at/disclaimer/ abrufen können.
Analyse erstellt im Auftrag von